Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Beratungs- und Dienstleistungen insbesondere im Bereich SEA und SEO („Leistungen“). Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis i.S. der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

  • 2 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Einzelheiten der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und/oder der Leistungsbeschreibung. Diese ist maßgeblich zur Bestimmung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs.

(2) Der Auftragnehmer wird die Leistungen von Montag bis Freitag zu seinen üblichen Arbeitszeiten erbringen. Wünscht der Auftragnehmer die Erbringung der Leistungen auch außerhalb der vorgenannten Zeiten, wird der Auftragnehmer diesem Wunsch im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten entsprechen hierfür aber gesonderte Kosten berechnen.

(3) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung des bei Vertragsschluss aktuellen Stands der Technik sowie unter Beachtung der in dem Angebot/der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen.

  • 3 Personal des Auftragnehmers, Einsatz von Subunternehmern

(1) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind.

(2) Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen, die er zur Leistungserbringung einsetzt, frei.

(3) Sofern das Verhalten oder die Qualifikation der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer wird unverzüglich geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können, ergreifen.

(4) Der Auftragnehmer wird sich um Kontinuität bei den für den Auftraggeber tätigen Personen bemühen. Ein Austausch ist dem Auftraggeber frühzeitig vorab anzuzeigen und erfolgt nur durch eine Person, deren Qualifikation mindestens der der zu ersetzenden Person entspricht. Kosten und Aufwendungen, die mit dem Austausch einer Person verbunden sind, insb. im Zusammenhang mit der Einarbeitung einer neuen Person, trägt der Auftragnehmer.

(5) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen.

  • 4 Leistungen des Auftraggebers

(1) Die Projekt- und Erfolgsverantwortung für das Projekt verbleibt beim Auftraggeber. Davon unabhängig ist der Auftragnehmer jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen verantwortlich.

(2) Weitere spezielle Leistungen des Auftraggebers ergeben sich aus dem Angebot/der Leistungsbeschreibung

(3) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen eine echte Verpflichtung und nicht nur eine Obliegenheit dar. Erbringt der Auftraggeber die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, so kann der Auftragnehmer – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Sofern dem Auftragnehmer durch nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungsleistungen ein Mehraufwand entsteht, kann er dem Auftraggeber diesen Mehraufwand gesondert in Rechnung stellen.

(4) Ein Erfolg des Auftragnehmers für seine Leistungen ist nicht geschuldet. Insbesondere im Bereich SEO und SEA kann der Auftragnehmer keinen Erfolg für eine tatsächliche Steigerung der Besucherzahlen und/oder einen höheren Umsatz/Gewinn garantieren. Die Maßnahmen des Auftragnehmers sind aber allesamt aus seiner Erfahrung her geeignet, eine Basis für eine Verbesserung der Auffindbarkeit in Suchmaschinen darzustellen bzw. eine Steigerung der Besucherzahlen und daraus resultierend des Umsatzes/Gewinns zu ermöglichen. Da der Auftragnehmer aber lediglich solche Optimierungen vornimmt, die zu einer Steigerung der Besucherzahlen führen kann, ist es die Aufgabe des Auftraggebers alle Maßnahmen zu ergreifen, um die neuen Besucher auf seiner Webseite zu halten bzw. entsprechende Handlungen, wie z.B. Einkäufe, etc. durchführen zu lassen.

  • 5 Leistungsort

Soweit eine Durchführung in den Geschäftsräumen des Auftraggebers nicht erforderlich ist, ist der Auftragnehmer in der Auswahl des Leistungsorts frei.

  • 6 Zusammenarbeit

(1) Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien notwendig. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer haben können.

(2) Die Vertragsparteien benennen jeweils eine verantwortliche Person, die der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die befugt ist, für die jeweilige Vertragspartei verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen.

(3) Soweit im Einzelfall ein Ansprechpartner nicht zur Abgabe einzelner Erklärungen berechtigt ist, wird er unverzüglich die entsprechend berechtigten Personen bzw. Gremien seiner Vertragspartei über den betreffenden Sachverhalt informieren und eine Entscheidung herbeiführen.

  • 7 Vergütung

(1) Der Auftraggeber vergütet die Leistungen gemäß Angebot/Leistungsbeschreibung.

(2) Reisekosten und Spesen sind gesondert in einem angemessenen Umfang in vereinbarter Höhe zu vergüten.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

  • 8 Zahlungsmodalitäten

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß vertraglicher Vereinbarung.

(2) Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar per Überweisung.

  • 9 Haftung

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haften die Vertragsparteien einander nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Haftung für Schäden, die von einer Vertragspartei oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist der Höhe nach unbegrenzt.

(3) In allen anderen Fällen haften die Vertragsparteien nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“), jedoch stets begrenzt auf 10.000,00 Euro.

(4) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verlust von Daten haftet der Auftrag-nehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

(5) Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  • 10 Geistiges Eigentum und Verletzung der Rechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Auftragnehmer-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Mit der Übergabe der Auftragnehmer-Materialien räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den unter diesem Vertrag gelieferten Auftragnehmer-Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.

(2) Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Auftraggeber-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Sofern diese vom Auftragnehmer vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Auftraggeber. Der nachfolgende Abs. 3 findet hierfür entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Auftraggeber-Materialien ein.

(3) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den unter diesem Vertrag speziell für den Auftraggeber erstellten und als solche in der Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Materialien ein ausschließliches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien umfassend zu nutzen und zu verwerten. Vor vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber an den unter diesem Vertrag speziell für den Auftraggeber erstellten und als solche in der Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Materialien ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht gem. § 10 Abs. 1 Teilabs. 2.

  • 11 Vertraulichkeit

(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich dieses Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insb. technische, geschäftliche und sonstige Informationen, bspw. Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeiter, Strategien.

(2) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die

  1. a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat;
  2. b) die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat;
  3. c) die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind;
  4. d) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.

(3) Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei unter diesem Vertrag mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Mitarbeiter aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieses § 11 entspricht und soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist („need to know“); Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offen gelegt werden, es sei denn

  1. a) dies ist auf Grund von zwingenden rechtlichen Anforderung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder
  2. b) die vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der Berater hat sich zuvor schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher Bestimmung zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen.

(6) Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis 5 Jahre nach Beendigung dieses Vertrags fort.

  • 12 Datenschutz

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Sie werden insb. ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gem. § 5 BDSG verpflichten.

(2) Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies im Weg der Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) für den Auftraggeber.

  • 13 Inkrafttreten und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber in Kraft. Jede Partei kann den Vertrag ordentlich gemäß vertraglicher Vereinbarung kündigen.

(2) Das Recht für beide Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung der anderen Vertragspartei, so ist die Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich anzudrohen. Die vertragsbrüchige Vertragspartei ist schriftlich abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn

  1. a) die vertragsbrüchige Vertragspartei die von ihr zu erbringende Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. b) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund gilt die Vergütungsregelung gem. Abs. 2 entsprechend. Für den Fall, dass der Auftragnehmer den Grund für die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat, gilt die Regelung allerdings mit der Maßgabe, dass die Vergütungspflicht für solche Leistungen entfällt, die für den Auftraggeber in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche Leistungen dies zutrifft.

(4) Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform und nur per Einschreiben auf postalischem Weg gültig.

(6) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit stornieren. In diesem Fall schuldet er dem Auftragnehmer pauschal eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80% der Beträge, die ab dem Zeitpunkt der Stornierung bis zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Kündigung anfallen würden. Die Differenz zwischen den 80% und den regulären Beträgen bis zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Kündigung werden pauschal als ersparte Aufwendungen und Abzinsung in Ansatz gebracht. Der Aufwendungsersatz ist sofort zur Zahlung fällig. Bis zum Zeitpunkt der Stornierung geleistete Zahlungen bleiben unberücksichtigt und verbleiben bei dem Auftragnehmer.

  • 14 Verwendung von Marken, Namen und Logos

(1) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein Unternehmenskennzeichen, Namen, Marken und Logos („Zeichen“) des Auftraggebers nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zeichen zu Werbe- und Präsentationszwecken zu nutzen. Insbesondere darf der Auftragnehmer die Zeichen zu Präsentations- und Werbezwecken auf der Firmen-Website sowie auf weiteren durch den Auftragnehmer betrieben Websites und Portalen, in Prospekten, Flyern, Zeitungen, Zeitschriften, auf Messen und auf Veranstaltungen jeder Art nutzen.

(3) Der Auftraggeber räumt dem Verkäufer dieses Recht unentgeltlich ein.

(4) Der Auftraggeber kann die Rechteeinräumung jederzeit schriftlich widerrufen, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend macht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Insolvenz, Geschäftsaufgabe, Geschäftsveräußerung oder sofern ein Dritter einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf die Nutzung des Zeichens geltend macht.

(5) Ist der Auftraggeber mit dem Rechteinhaber nicht identisch, so versichert der Auftraggeber zur Rechteeinräumung gemäß § Abs. 1 bis 4 berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen der Rechteinhaber frei, inklusive der Kosten für die Rechtsverteidigung, sofern diese den Auftraggeber auf Grund fehlender Befugnis zur Rechteeinräumung in Anspruch nehmen.

  • 15 Besondere Bedingungen SEO

Gegenstand der Leistungen SEO ist die Suchmaschinenoptimierung der vertraglich vereinbarten Webseite mit dem Ziel, die Webseite bei einer Suche mittels der vertraglich vereinbarten Suchmaschinen möglichst unter den vorderen Suchergebnistreffern erscheinen zu lassen sowie die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Vermittlung von Besuchern und der Steigerung der Zugriffe auf die Webseite des Auftraggebers (zusammen „Traffic“). Da die Suchmaschinenbetreiber die Faktoren für die Vergabe der Plätze in den Suchergebnissen nicht offenlegen, ist der Auftragnehmer lediglich verpflichtet sein Know-How und Wissen diesbezüglich einzusetzen und anerkannte Verfahren zur Optimierung der Auffindbarkeit einzusetzen. Eine konkrete Zusage über einen Platz in den Suchergebnissen ist nicht möglich und wird nicht vereinbart; dies gilt insbesondere auch deshalb weil Suchmaschinen die Ergebnisse je Benutzer unterschiedlich ausgeben.

  • 16 Leistungen des Auftragnehmers im Bereich SEO

(1) Der Auftragnehmer wird während der Vertragslaufzeit die Komponenten für die Indexierung der Webseite des Auftraggebers durch Suchmaschinen wie Suchbegriffe aktiv durch Analyse des Marktumfeldes sowie der Webauftritte von Mitbewerbern des Auftraggebers optimieren. Die Optimierung erfolgt durch Unterbreitung von Vorschlägen, wie mittels technischer und/oder inhaltlicher Gestaltung der Webseite eine Verbesserung der Positionierung der Webseite bei Suchmaschinen bei Suchanfragen zu den vereinbarten Themenbereichen erreicht werden kann. Der Auftragnehmer wird nach Beginn der Laufzeit des Vertrages Maßnahmen für eine Erstoptimierung der Webseite ermitteln und dem Auftraggeber Vorschläge unterbreiten. Auf Anfrage des Auftraggebers unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Umsetzung solcher Vorschläge. Die technische Umsetzung der Maßnahmen (z.B. das Erstellen von Webseiten, Programmierarbeiten, das Einbinden von Medien, etc.) obliegt alleine dem Auftragnehmer und ist nicht Bestandteil des Vertrages.

(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Technik und in einer Weise, wie sie von einem professionellen Anbieter von IT-Leistungen zur Optimierung von Webseiten erwartet werden kann.

  • 17 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers im Bereich SEO

(1) Ein wesentlicher Faktor für die Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer ist die Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer insbesondere alle zur Suchmaschinenoptimierung notwendigen Daten und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung.

(2) Bestehen die Leistungen des Auftragnehmers in der Erstellung von Konzepten oder Analysen bzw. der Unterstützung des Auftraggebers bei deren Ausarbeitung, wird der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung leisten und Maßnahmen zur Umsetzung der Konzepte im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen vornehmen.

(3) Der Auftraggeber wird die für die Berechnung des Traffic notwendigen Vorkehrungen treffen, insbesondere die für die Messung erforderlichen technischen Maßnahmen ergreifen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist der Auftragnehmer für diesen Zeitraum von seinen Leistungsverpflichtungen entbunden, soweit die jeweiligen Leistungen wegen der nicht oder nur unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden können.

(5) Zusätzlich zu der vereinbarten pauschalen Vergütung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle durch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten entstandenen Mehraufwände auf der Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze des Auftragnehmers zu ersetzen. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

  • 18 Übereinstimmung mit rechtlichen Vorgaben im Bereich SEO

(1) Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die telemedien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Webseite des Auftraggebers, trägt ausschließlich der Auftraggeber. Die inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils der Webseite obliegt weiterhin ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung der Webseite erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.

  • 19 Leistungen des Auftragnehmers im Bereich SEA

(1) Der Auftragnehmer legt mit dem Auftraggeber zusammen mögliche Anzeigenkampagnen fest sowie das maximale Budget pro Monat. Der Auftragnehmer wird die Anzeigen gestalten und dem Auftraggeber vorab zur Freigabe übermitteln. Sofern der Auftraggeber nicht über einen eigenen Account im Werbenetzwerk des Suchmaschinenbetreibers verfügt, wird der Auftragnehmer ihm einen solchen Account einrichten. Dem Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit Zugang zu dem Account zu gewähren. Der Auftragnehmer wird während der Vertragslaufzeit die vorhandenen Anzeigen optimieren und auf Wunsch neue Anzeigen erstellen. Die Kosten für die laufende Betreuung ergeben sich aus dem Angebot/Vertragsdeckblatt.

(2) Üblicherweise werden die Anzeigen pro Klick durch den Suchmaschinenbetreiber abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Suchmaschinenbetreiber und dem Auftraggeber.

  • 20 Übereinstimmung mit rechtlichen Vorgaben im Bereich SEA

(1) Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die marken-, telemedien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen des Auftraggebers, trägt ausschließlich der Auftraggeber.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher für die Gestaltung der Anzeigen erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.

  • 21 Klickbudget

Im Bereich SEA legt der Auftraggeber ein monatliches maximales Budget für die Kosten der Anzeigen fest. Dieses Budget ist für den Auftragnehmer bindend. Sofern der Auftraggeber hiervon während des Vertragsverhältnisses Abweichungen (Erhöhung oder Absenkung des Budgets) mitteilt, gelten diese als vereinbart und ändern das zuvor vereinbarte Klickbudget ab, ohne, dass der Auftragnehmer hierauf gesondert hinweisen muss.

  • 21 Schlussvorschriften

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Klagt der Auftragnehmer, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

  • 22 Präambel

[1]

Diese AGB liegen jeglicher Geschäftstätigkeit von MUNOGROUP zu Grunde. Der jeweilige Auftraggeber wird in diesen AGB als (der) „Kunde“ bezeichnet. Vorbehaltlich ausdrücklich und schriftlich vereinbarter Abweichung hiervon werden eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil.

[2]

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die MUNOGROUP mit ihren Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer (§ 14 BGB), einen Kaufmann (§§ 1 ff. HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Freiberufler handelt.

[3]

 MUNOGROUP schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit MUNOGROUP in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, ganz gleich ob als Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann (§§ 1 ff. HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder als Freiberufler zu handeln.

  • 23 Definitionen

[1]

„SEO“ (englisch: „Search Engine Optimization“) bedeutet Dienstleistungen von MUNOGROUP mit dem Zweck der Steigerung der Auffindbarkeit von Personen in Online-Suchmaschinen, vor allem Google. Wie SEO funktioniert, welche Einflussmöglichkeiten in Sachen Auffindbarkeit bestehen und welche Tätigkeiten MUNOGROUP jeweils ausführt, ist im (https://www.munogroup.com) erhältlichen Whitepaper erklärt.

[2]

„Laufzeitvertrag“ meint einen zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit, gegebenenfalls mit einer Mindestlaufzeit geschlossenen Vertrag, bei dem MUNOGROUP an den Kunden Leistungen zu erbringen hat. „Einmalvertrag“ dagegen meint einen ebensolchen Vertrag, bei dem MUNOGROUP entweder einmalig oder für eine fest definierte Zeit Leistungen erbringt. Zwischen den Parteien können mehrere unterschiedliche und Mischverträge bestehen.

  • 24 Leistungsgegenstand

[1]

Die konkret von MUNOGROUP zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den zwischen MUNOGROUP und dem Kunden abgestimmten und vom Kunden unterzeichneten Auftragsformularen inklusive gegebenenfalls vorhandener Aufnahmeprotokolle.

[2]

Wenn und soweit der Kunde von MUNOGROUP Leistungen wünscht, die über den nach Abs. (1) vereinbarten Rahmen hinaus gehen („Zusatzleistungen“), und wenn und soweit zur Vergütung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden diese Zusatzleistungen nach den üblichen Sätzen vergütet (vgl. § 7 Abs. 2).

  • 25 Vertragsschluss

Verträge zwischen den Parteien kommen zu Stande, indem der Kunde MUNOGROUP schriftlich mit Leistungen beauftragt und MUNOGROUP diesem Auftragsangebot nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen widerspricht.

  • 26 Konkretisierung, Abstimmungsschleifen, Änderungswünsche

[1]

Leistungen, die vom Kunden freigegeben bzw. abgenommen werden müssen, z. B. die Erstellung einer Website, erfordern regelmäßig die Konkretisierung von Wünschen des Kunden, ggf. durch Lieferung von Content (in aller Regel von Text- und/oder Bildmaterial) oder Wahl von Farben. Wenn nicht anders vereinbart, sind bei solchen Leistungen, soweit ein Festpreis vereinbart ist, 2 (zwei) Abstimmungs- bzw. Anpassungsschleifen im Festpreis enthalten; darüber hinaus gehende Tätigkeiten werden nach den vereinbarten Zeitsätzen vergütet.

[2]

Soweit der Kunde Änderungen bereits konkret vereinbarter Leistungen wünscht („Änderungswünsche“), wird MUNOGROUP gegen Vergütung nach den üblichen Sätzen den durch den Änderungswunsch entstehenden Aufwand und die Machbarkeit prüfen und den Kunden möglichst kurzfristig über den finanziellen und zeitlichen Änderungsrahmen informieren. Soweit möglich und notwendig, wird MUNOGROUP auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.

[3]

Der Kunde darf zur Klärung der Konsequenzen eines Änderungswunsches die Unterbrechung der Leistungserbringung fordern, wenn er MUNOGROUP spätestens zum Zeitpunkt der Forderung der Unterbrechung zusichert, die Ausfallzeiten und die durch die Unterbrechung eventuell aufwändigere Wiederaufnahme der Projektrealisierung zu vergüten. Vereinbarte Leistungsfristen und Zeitpläne verlängern sich um die Zeit des Ausfalls und der eventuell aufwändigeren Wiederaufnahme.

[4]

Änderungswünsche sind vom Kunden in Textform zu verfassen und müssen für ihre Wirksamkeit von MUNOGROUP akzeptiert werden. Wenn sich die Parteien nicht über ein Änderungsverlangen einigen können, wird der Auftrag wie ursprünglich erteilt realisiert.

  • 27 Abnahme von Leistungen, Mängelrügen

[1]

Die Leistungen von MUNOGROUP unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Einzelne (Teil-) Leistungen können dem Werkvertragsrecht unterfallen und damit abnahmebedürftig sein. Für abnahmebedürftige (Teil-)Leistungen gilt:

[2]

 MUNOGROUP kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

[3]

Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

[4]

Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. MUNOGROUP kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber MUNOGROUP nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt.

[5]

Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist MUNOGROUP verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von MUNOGROUP zur Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die nach Abnahme festgestellt werden.

[6]

 MUNOGROUP ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

[7]

Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird MUNOGROUP dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

[8]

Die abzunehmende (Teil-)Leistung von MUNOGROUP gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von MUNOGROUP hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.

[9]

Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

[10]

Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

  • 28 Mitwirkungspflichten des Kunden

[1]

Der Kunde muss MUNOGROUP jeweils unverzüglich und für MUNOGROUP kostenlos sämtliche Inhalte zur Verfügung stellen, die für MUNOGROUPs Leistungen im Rahmen der Kundenbeziehung erforderlich sind, z.B. gewünschte Texte, Bilddateien, für die gewünschte Nutzung von Fremddiensten erforderlichen Login-Daten (z. B. FTP , Hosting, CMS Zugangsdaten, die Google Places-PIN, Login-Daten für Google AdWords oder Zugangsdaten zur Facebook-Seite). Er hat Daten vorbehaltlich anderer Vereinbarung digital zu übergeben und marktübliche Dateiformate zu nutzen, die er von MUNOGROUP auf Nachfrage erfahren kann.

[2]

Wenn und soweit der Kunde mit einer Pflicht nach diesem Abs. (1) schuldhaft in Verzug ist (vgl. § 7 Abs. (5)), verschieben sich eventuell vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungszeitpunkte, nicht jedoch die Zeitpunkte der von ihm zu leistenden Zahlungen. Gegebenenfalls durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand hat der Kunde zu tragen.

[3]

Wenn und soweit für den Kunden erkennbar ist oder sein muss, dass eine von MUNOGROUP erbrachte oder angebotene Leistung gegen geltendes Recht verstößt (z. B. wegen eines Verstoßes einer Angabenpflicht, einer Verletzung einer fremden Marke oder Verstoß gegen eine Wettbewerbsvorschrift), hat er MUNOGROUP hierüber unverzüglich hinzuweisen.

  • 7 Vergütung, Zahlungsziel, Fälligkeit

[1]

 MUNOGROUP rechnet je nach Auftragsart einmalig oder mit monatlicher Rechnungsstellung, fällig zu je 6, 12, 24 oder 36 gleichbleibenden Monatsbeiträgen ab. Rechnungsbeträge werden je nach Vereinbarung entweder via Lastschrift von einem vom Kunden genannten Konto eingezogen oder sind vom Kunden innerhalb von 7 (sieben) Kalendertagen nach Rechnungserhalt bzw. je nach Angabe auf dem jeweiligen Auftragsformular ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einem vom Vertragspartner gewünschten verschobenen Zahlungsbeginn, handelt es sich um eine Stundung der Forderungen, nicht um einen Verzicht. Die gestundeten Raten werden am Ende der Vertragslaufzeit fällig.

[2]

 MUNOGROUPs Tätigkeiten werden, soweit nicht anders (z. B. auf einem Auftragsformular) vereinbart, nach angefangenen Viertelstunden zu einem Stundensatz von 220,00 EUR netto vergütet.

[3]

Wenn und soweit Vergütung im Voraus geschuldet ist (z. B. bei Laufzeitverträgen über SEO- und Google AdWords-Leistungen oder Pflege von Websites oder Google Places-Einträgen), ist MUNOGROUP vor der Entrichtung der jeweils fälligen Summe nicht zur Leistung verpflichtet. Bei Laufzeitverträgen und bei Vereinbarung von Ratenzahlung wird die gesamte für einen Abrechnungszeitraum (in aller Regel zwei oder drei Jahre) vereinbarte Summe sofort fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für eine Laufzeitperiode oder einer Rate 7 (sieben) Tage im Verzug ist.

[4]

Bei von MUNOGROUP zu erbringenden Leistungen, die eine Mitwirkung des Kunden (z. B. nach § 6) erfordern, wird die gesamte Vergütung fällig, wenn der Kunde die erforderliche Mitwirkung für eine Zeit von mindestens 30 (dreißig) Tagen schuldhaft unterlässt.

[5]

Unabhängig hiervon gelten in Auftragsformularen oder sonstigen Vertragsdokumenten vereinbarte Zeitpunkte für die Fälligkeit von Vergütung für seitens MUNOGROUP erbrachte Leistungen auch dann, wenn die entsprechenden Tätigkeiten von MUNOGROUP zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht erbracht wurden, jedoch nur dann, wenn die Nichterbringung der Leistungen auf der Tatsache beruht, dass der Kunde schuldhaft eine erforderliche Mitwirkung (z. B. die Lieferung von Inhalten für eine Website oder sonstige Online-Präsenz oder die Nennung von Login-Daten) unterlässt bzw. unterlassen hat.

[6]

Verzugszeiten sind mit 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu vergüten. Für jede Mahnung und jede vom Kunden verschuldete Rückbuchung einer Lastschrift stellt MUNOGROUP dem Kunden eine Pauschale von 20,00 EUR in Rechnung, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass MUNOGROUP tatsächlich ein erheblich niedrigerer Schaden entstanden ist.

[7]

Wenn und soweit MUNOGROUP für die Erbringung ihrer Leistung vereinbarungsgemäß Drittleistungen verwendet (z. B. Bilder aus Online-Galerien, Software fürs Hosting oder Online-Anzeigen), darf MUNOGROUP dem Kunden diese Leistungen im Voraus in Rechnung stellen, auch außerhalb üblicher Abrechnungszyklen.

  • 29 Nutzungsrechte und Urheberhinweis

[1]

Wenn und soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, räumt MUNOGROUP dem Kunden Nutzungsrechte an den im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden und vom Kunden entweder abgenommenen oder produktiv genutzten Werken nach Maßgabe der folgenden Absätze ein. An nicht genutzten oder nicht abgenommenen Werkteilen, Skizzen und sonstigen Zwischenergebnissen behält sich MUNOGROUP sämtliche Nutzungsrechte vor.

[2]

Bei Einmalverträgen wird dem Kunden ein dauerhaftes, bei Laufzeitverträgen ein auf die Vertragsdauer beschränktes einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Der Umfang und die Arten der eingeräumten Nutzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.

[3]

Bei Einmalverträgen ist die Einräumung von Nutzungsrechten durch die Zahlung der jeweils auf das Werk oder den Werkteil entfallenden vereinbarten Vergütung aufschiebend bedingt.

[4]

Unabhängig von etwaig von den obigen Klauseln abweichenden individuellen Vereinbarungen behält sich MUNOGROUP auch bei der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ein einfaches Nutzungsrecht zur Weiterentwicklung des jeweiligen Werkes und zur Nutzung des Werkes für Werbezwecke vor.

  • 30 Subunternehmer

[1]

 MUNOGROUP darf zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dienste Dritter („Subunternehmer“) in Anspruch nehmen.

  • 31 Gewährleistung

Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, sofern kein Dienstvertragsrecht Anwendung findet, beträgt 12 (zwölf) Monate ab Übergabe bzw. Zurverfügungstellung des Ergebnisses bzw. der Leistung nach § 5.

  • 32 Haftung

[1]

Soweit Haftung nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens MUNOGROUP oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen begründet wird oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betrifft, ist MUNOGROUP für jegliche Haftung ausgeschlossen.

[2]

 MUNOGROUP übernimmt, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, vergebliche Aufwendungen oder entgangenem Gewinn.

[3]

Der Höhe nach haftet MUNOGROUP nur für typische und vorhersehbare Schäden und nur, wenn und soweit der Kunde zweckdienliche Maßnahmen zur Sicherung seines Eigentums und Vermögens durchgeführt hat. Die Haftungssumme ist auf die Gesamtnettosumme des Auftrages beschränkt, aus dem sich der jeweilige Haftungsfall ergibt.

  • 33 Vertragslaufzeit und Kündigung bei Laufzeitverträgen

[1]

Bei Laufzeitverträgen läuft das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit und hat eine auf dem jeweiligen Auftragsformular angegebene Mindestlaufzeit. Es verlängert sich jeweils um 1 (ein) weiteres Jahr oder um die gewählte Laufzeit, wenn es nicht mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder einer Verlängerungsperiode gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

[2]

Gerät der Kunde mit mindestens zwei monatlichen fälligen Zahlungen gegenüber MUNOGROUP in Verzug, ist MUNOGROUP berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. MUNOGROUP wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.

  • 34 Vertraulichkeit

[1]

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung ausgetauschten Informationen, die nicht offensichtlich für eine Veröffentlichung gedacht sind (offensichtlich für Veröffentlichung gedacht sind z. B. sämt-liche Inhalte von Online-Präsenzen wie Websites und Google My Business-Profile) („Vertrauliche Informationen“), wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu be-handeln, und zwar unabhängig davon, ob und auf welchem Trägermedium sie verkörpert sind, inklusive mündlicher Informationen. Die Beweislast für die Tatsache, dass eine Information für Veröffentlichung gedacht ist, trägt die je-weils empfangende Partei. Jede empfangende Partei ist je nach Wahl der offen-barenden Partei zur Rückgabe, Zerstörung oder Löschung der jeweiligen Ver-traulichen Informationen verpflichtet, es sei denn, die empfangende Partei ist zur Aufbewahrung verpflichtet. Vertrauliche Informationen, die in routinemä-ßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind, müssen nicht sofort gelöscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Die empfangende Partei hat der offenlegenden Partei nach Aufforderung unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen, welche vertrauliche Informa-tionen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind und welche nicht.

[2]

Der Kunde wurde darüber informiert, dass die MUNOGROUP ihre Forderungen aufgrund eines bestehenden Finanzdienstleistungsverhältnisses an ein Kreditinstitut abtritt. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung gilt nicht, soweit es die abgetretenen Forderungen insbesondere im Zusammenhang deren Geltendmachung durch das Kreditinstitut betrifft. Sollte das Finanzdienstleistungsunternehmen den Mietkaufantrag nicht annehmen, so ist MUNOGROUP berechtigt aber nicht verpflichtet als Vertragspartner in diesen Vertrag anstelle der Leasing GmbH einzutreten.

[3]

Die empfangende Partei wird die offenlegende Partei unverzüglich informieren, wenn die empfangende Partei Kenntnis davon erlangt, dass und welche vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen die Verpflichtungen nach diesem Paragraphen weitergegeben wurden.

  • 35 Datenschutz

[1]

 MUNOGROUP schützt vom Kunden zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorschriften. MUNOGROUP behält sich das Recht vor die personenbezogenen Daten zur Geltendmachung der Forderungen an einen Finanzdienstleister weiterzuleiten. Wenn und soweit der Kunde MUNOGROUP im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten übergibt oder in sonstiger Art zur Verfügung stellt, wird er MUNOGROUP hierauf hinweisen. Er ist sich bewusst, dass hierdurch eine sogenannte Auftragsverarbeitung nach Art. 28 EU-DSGVO vorliegen kann, die zu regeln er gesetzlich verpflichtet ist.

[2]

Bei Vertragsabschlüssen, im Rahmen derer MUNOGROUP vertragsgemäß mit der eigenen Leistung in Vorlage zu treten hätte, sowie in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden erfolgt regelmäßig eine Bonitätsprüfung des Kunden. Dazu arbeitet MUNOGROUP mit der Creditreform zusammen, von der die dazu benötigten Daten geliefert werden. Zu diesem Zweck übermittelt MUNOGROUP den Namen und Ihre Kontaktdaten des Kunden an die Auskunftei. Die Informationen gemäß Art. 14 EU-DSGVO zu der bei der Auskunftei stattfindenden Datenverarbeitung kann der Kunde unmittelbar von dort beziehen. Im Falle eines negativen Ergebnisses der Bonitätsprüfung des Kunden behält sich MUNOGROUP vor, von dem Kunden unmittelbar nach Auftragserteilung per Vorkasse einen angemessenen Abschlag auf die vereinvereinbarte Vergütung zu erheben. Das Nähere regelt der jeweilige Vertrag.

  • 36 Verantwortlichkeit des Kunden für Telemedien

Dem Kunden ist bewusst, dass er nach § 7 Telemediengesetz (TMG) inhaltlich Verantwortlicher für alle von MUNOGROUP in seinem Auftrag erstellten, gepflegten oder in sonstiger Weise verwalteten Online-Präsenzen ist, z. B. seiner Websites, Social Media- Seiten, Online-Shops und Google Places- oder Google AdWords-Inhalte. Er haftet dementsprechend z. B. nach Urheber-, Telemedien-, Wettbewerbs-, Marken und Datenschutzrecht. MUNOGROUP schlägt im Rahmen des jeweiligen Auftrages Maßnahmen ausschließlich vor, erbringt aber zu keiner Zeit Rechtsberatung. Die Verantwortlichkeit für die Rechtskonformität der von ihm verwendeten Inhalte und Leistungen liegt bei ihm.

  • 37 Freistellung

Sollte MUNOGROUP von einem Dritten auf Grund einer Rechtsverletzung des Kunden gleich welcher Art in Anspruch genommen werden (insbesondere wegen Verstoßes von Inhalten auf einer Online-Präsenz oder sonstiger vom Kunden gewählter Inhalte, z. B. der von ihm gewünschten Internet-Domains gegen geltendes Recht, vgl. § 15), stellt der Kunde MUNOGROUP von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich, alle daraus erwachsenden Kosten (insbesondere Rechtsanwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten) auf erstes Anfordern seitens MUNOGROUP zu tragen oder – nach Wahl von MUNOGROUP – an MUNOGROUP zu erstatten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten, die im Zusammenhang mit einer angemessenen Abwehr dieser Ansprüche stehen.

  • 38 Referenznennung des Kunden

MUNOGROUP darf zu Referenz- und Werbezwecken die folgenden Details des Kunden bzw. der Tätigkeit für den Kunden auf ihrer Website, in Präsentationen und Werbematerial aller Art und unabhängig vom Medium (inklusive Messeauftritten) verwenden: Firma, Logo(s) und sonstige Kennzeichen (z. B. Marken), soweit sie mit der Leistung von MUNOGROUP für den Kunden im Zusammenhang stehen, sowie eine grobe Beschreibung der erbrachten Leistungen.

  • 39 Leistungsart: Suchmaschinenoptimierung (SEO)

[1]

Der Kunde ist sich bewusst und damit einverstanden, dass a) MUNOGROUP für SEO-Dienstleistungen mangels Kontrolle der von Dritten betriebenen Suchmaschinen weder ein bestimmtes Ranking unter den Suchergebnissen in Online-Suchmaschinen noch einen anderen vom Kunden angestrebten Erfolg garantieren kann; und b) die von MUNOGROUP für SEO-Dienstleistungen berechnete Vergütung eine auf Dauer angelegte Pauschale ist, dass MUNOGROUP deshalb die vereinbarten Dienste nach eigenem Ermessen zeitlich plant und erbringt und der Kunde weder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung in einem bestimmten Zeitraum erwarten noch einen konkreten Tätigkeitsbericht fordern noch die Zahlung für einen bestimmten Zeitraum verweigern kann, wenn in diesem Zeitraum keine Dienstleistung erbracht wurde.

[2]

Der Kunde hat MUNOGROUP vor Beginn der SEO-Leistungserbringung über alle seine bisherigen SEO-Aktivitäten umfassend zu informieren, inklusive eventuel-ler Entfernung von Webseiten aus einem oder mehreren Suchmaschinenindizes (Blacklisting). Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt einen Grund zur außeror-dentlichen Kündigung des entsprechenden Auftragsverhältnisses dar.

[3]

Wenn MUNOGROUP mit Arbeiten an Webseiten des Kunden beauftragt ist, muss der Kunde MUNOGROUP spätestens 2 (zwei) Wochen vor technischen oder grafi-schen Änderungen an diesen Webseiten über die anstehenden Änderungen informieren.

  • 40 Leistungsart: Einträge bei Google My Business u.a. Anbietern

Das in zu SEO in § 18 Abs. 1 lit. a) Gesagte gilt sinngemäß ebenso für sämtliche Dienst-leistungen, die MUNOGROUP für den Kunden in Bezug auf Pflege von Online- Präsenzen wie z. B. bei Google My Business erbringt, da MUNOGROUP auch diese Medien zwar be-einflussen, aber nicht kontrollieren und deshalb keinen Erfolg der Maßnahmen garan-tieren kann. Ebenso gilt hier das in § 18 Abs. 1 lit. b) Gesagte sinngemäß.

  • 41 Leistungsart: Hosting

[1]

 MUNOGROUP bedient sich zur Erbringung von Hosting-Leistungen der Dienste von Webspace-Verkauf ISP e. K., abrufbar unter www.webspace-verkauf.de („Webspace“).

[2]

Dem Kunden im Rahmen der Hosting-Leistungen zur Verfügung gestellte Zugangsdaten muss der Kunde vertraulich behandeln, darf sie insbesondere keinem Dritten zur Verfügung stellen.

[3]

Der Kunde sichert zu, dass er gegebenenfalls zur Verfügung gestellte E Mail-Dienste nicht zur Versendung von nicht erbetener Werbung verwenden wird (unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 UWG). MUNOGROUP behält sich vor, bei mehrfachem Verstoß gegen dieses Verbot den Vertrag fristlos zu kündigen und dem Kunden den Zugang zum entsprechenden Server zu sperren.

[4]

Im Übrigen gelten die von Webspace gestellten AGB (abrufbar unter https:// www.webspace-verkauf.de/images/uploads/Dokumente/agb.pdf) sinngemäß auch zwischen dem Kunden und MUNOGROUP.

  • 42 Leistungsart: Google AdWords

[1]

 MUNOGROUP berät und unterstützt den Kunden bei der Erstellung und Pflege der von ihm gewünschten AdWords-Kampagnen. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Positionierung von Anzeigen vom jeweils aktuellen Anzeigenmarkt abhängig ist und MUNOGROUP mangels Einfluss hierauf weder eine bestimmte Positionierung noch eine bestimmte Zahl von Klicks auf die Anzeige(n) des Kunden garantieren kann.

[2]

Zur Erbringung von Leistungen für Google AdWords-Kampagnen bedient sich MUNOGROUP des Werbenetzwerkes „AdWords“ der Google Inc. mit Sitz in Mountain View, Kalifornien, USA.

[3]

Wenn der Kunde MUNOGROUP mit Dienstleistungen mit Bezug zu Google AdWords beauftragt, hat er MUNOGROUP spätestens 14 (vierzehn) Tage vor Durchführung jeder Änderung der Linkstruktur seiner Website, auf die eine Google Ad- Words-Kampagne verweist, über die jeweilige Änderung zu informieren. Er ist sich bewusst und stellt MUNOGROUP von jeder Haftung für Schäden frei, die durch von ihm selbst verursachte defekte Links verursacht werden.

  • 43 Leistungsart: Website-Pflege

[1]

Website-Pflege wird, soweit nicht anders vereinbart, auf Stundenbasis nach angefangenen Stunden abgerechnet, je nach Vereinbarung unter Verbrauch eines auf dem Auftragsformular vereinbarten Website-Pflegekontingentes.

[2]

Website-Pflegekontingente können für Änderungen von Content auf Webseiten (z. B. von Bildern oder Texten) und Updates von für den Betrieb der Website genutzter Software (z. B. des Webservers), nicht jedoch für die Erstellung individueller Software für den Kunden genutzt werden. Letztere ist zwischen den Parteien im Einzelfall abzustimmen und gesondert zu vergüten.

[3]

Nicht vom Kunden in Anspruch genommene Pflegekontingente verfallen am Ende der Mindestlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode.

  • 44 Sonstiges

[1]

Preisangaben verstehen sich als Nettopreise ab Sitz von MUNOGROUP zzgl. gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.

[2]

Sämtliche die Geschäftsbeziehung zwischen MUNOGROUP und dem Kunden betreffenden Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen, Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden, aber z.B. auch Mahnungen und Mängelrügen erfordern Textform (z. B. per E-Mail, Fax oder auf Papier). Schriftform ist auch für das Abbedingen dieses Textformerfordernisses erforderlich.

[3]

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung der Parteien stehenden Ansprüche ist der Sitz von MUNOGROUP, der es jedoch frei steht, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.

[4]

Der Kunde darf gegenüber MUNOGROUP nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung des zwischen ihm und MUNOGROUP bestehenden Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt.

[5]

Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde gegenüber MUNOGROUP nur bei Ansprüchen aus demselben Auftragsverhältnis geltend machen. Abtretung von Ansprüchen seitens des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung seitens MUNOGROUP.

[6]

Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt das den Rest des Vertrages nicht, und an Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine solche, die bei objektiver Betrachtung bei Vertragsschluss von beiden Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit gewollt gewesen wäre.

[7]

Wenn MUNOGROUP für ihre Tätigkeiten für den Kunden vereinbarungsgemäß Leistungen Dritter in Anspruch nimmt, finden, soweit diese AGB dem nicht entgegenstehen, auch eventuelle AGB des/der Dritten im Verhältnis des Kunden zu MUNOGROUP Anwendung.

  • 45 Urheber- und Nutzungsrechte

[1]

Der Kunde erhält ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von MUNOGROUP erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von MUNOGROUP für den Kunden erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.

[2]

Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die von MUNOGROUP nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

[3]

Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate auf den Kunden über.

[4]

Ist monatlich fortlaufende Zahlung vereinbart, steht dem Kunden vorbehaltlich anderer Vereinbarung für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht an den von MUNOGROUP zur Verfügung gestellten Inhalten zu. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, erlischt sein Nutzungsrecht für den Verzugszeitraum.

[5]

Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte durch den Kunden (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

  • 46 Verhalten und Rücksichtnahme

[1]

 MUNOGROUP und der Kunde geben Bewertungen (Sterne, Kommentare) übereinander innerhalb sozialer Medien (z. B. Google My Business oder anderer Bewertungsplattformen) nur im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf erstes Anfordern entfernen die Parteien eine über den jeweils anderen Vertragspartner abgegebene Bewertung dauerhaft. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags zwischen MUNOGROUP und dem Kunden.

[2]

Sofern der Kunde an Communities und Gruppen von MUNOGROUP (z. B. auf Facebook) teilnimmt, ist er verpflichtet, dort die Interessen von MUNOGROUP zu wahren. MUNOGROUP ist berechtigt, den Kunden von der Teilnahme an Communities und Gruppen vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen, sollte der Kunde (zum Beispiel durch geschäftsschädigende Äußerungen) die Interessen von MUNOGROUP innerhalb der Gruppe / Community verletzen oder beeinträchtigen.

  • 47 Schlussbestimmungen

[1]

Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von MUNOGROUP maßgebend

[2]

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von MUNOGROUP. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von MUNOGROUP in Essen (Deutschland).